Für eine Verwendung der oben genannten Biozidprodukte, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung eingesetzt werden konnten, ist diese Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025 nachzuweisen. Bis dahin ist eine Anwendung gemäß der bis zum 30. September 2021 gültigen Rechtsvorschriften weiterhin zulässig.
D. h. die Anwendung mit „Sachkunde“ nach Sachkundelehrgang „Nagerbekämpfung“ (Mäuse und Ratten) gemäß § 4 (1) Tierschutzgesetz inklusive Zertifikatsschulung für berufsmäßige Anwender“ ist nach wie vor möglich, wenn auch bis zum 28. Juli 2025 begrenzt.
Für dieses Szenario sind die Vorschriften der „alten Version“ der Gefahrstoffverordnung relevant, die wir im Folgenden kurz zusammengefasst haben.
Der Anhang der bis Oktober 2021 gültigen Version der GefStoffV besagt, dass eine Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung nötig ist für jeden, der Schädlingsbekämpfung durchführt
- berufsmäßig bei anderen oder
- nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Weiterhin gilt Punkt (2) auch für die Anwendung in Gemeinschaftseinrichtungen, Unterkünften, Pflegeheimen etc. (vgl. Infektionsschutzgesetz §23 Absatz 5 und §36).
Die Anwendung von Rodentiziden mit obig beschriebener Einstufung im Rahmen beruflicher Tätigkeiten (z. B. Stadtentwässerung, kommunale Abwasserverbände, Bauhöfe, Lagerbetriebe, etc.) fiel also NICHT unter den Anhang I, Nr. 3 der „alten“ Gefahrstoffverordnung. Für diesen Anwenderkreis ist gemäß Übergangsregelung (vgl. § 25 GefStoffV) der „Sachkundelehrgang „Nagerbekämpfung“ (Mäuse und Ratten) gemäß § 4 (1) Tierschutzgesetz inklusive Zertifikatsschulung für berufsmäßige Anwender“ nach wie vor gültig für die Anwendung rodentizider Produkte.
D. h. die Anwendung mit der bekannten „Sachkunde“ nach Sachkundelehrgang „Nagerbekämpfung“ (Mäuse und Ratten) gemäß § 4 (1) Tierschutzgesetz inklusive Zertifikatsschulung für berufsmäßige Anwender“ ist nach wie vor für Anwendungen außerhalb des Bereiches Lebensmittelverarbeitung oder Gemeinschaftseinrichtung möglich, wenn auch bis zum 28. Juli 2025 begrenzt.
Wie Sie an den u. g. Lehrgangsinhalten erkennen können, behandelt der Kurs alle relevanten und gesetzlich geforderten Lehrinhalte und ist speziell für Anwendergruppen, die unter die Übergangsregelung gemäß §25 der Gefahrstoffverordnung fallen, ausgerichtet: